1. Abschluß des Beherbergungsvertrages
Gegenstand des Beherbergungsvertrages sind in jedem Fall die Leistungen Unterkunft und Verpflegung. Darüber hinausgehende Leistungen können durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertrag schließenden Parteien zum Gegenstand des Beherbergungsvertrages werden. Mündliche Bestellungen von Neben-und Serviceleistungen im Vorfeld des Aufenthalts bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Gast, soweit minderjährig durch seine gesetzlichen Vertretungsberechtigten, bzw. Gruppenverantwortlichen, und dem IJGG. Mündliche Bestellungen von Neben-und Serviceleistungen während des Aufenthalts werden Bestandteil des Beherbergungsvertrages, sofern diese vom IJGG ausdrücklich angenommen und bestätigt werden. Leistungen Dritter sind nur dann Gegenstand des Beherbergungsvertrages, wenn sie beim IJGG bestellt und von diesem in Rechnung gestellt werden.
1.1 Vertragsabschluß mit Einzelpersonen
1.1.1 Die Beherbergungsanmeldung von einer oder mehreren Einzelpersonen, die minderjährig sind und die keine geschlossene Gruppe bilden, kann nur schriftlich erfolgen. Der Gast selbst oder, soweit minderjährig, sein gesetzlicher Vertretungsberechtigter offeriert dem IJGG (Internationales Jugenddorf Gut Gnewikow) sein Begehren auf einen Beherbergungsvertrag auf der Grundlage der Prospektbeschreibung bzw. Internet-Homepage www.gutgnewikow.de, der verbindlichen Hausordnung, aller ergänzenden Buchungsunterlagen und dieser Geschäftsbedingungen.
1.1.2 Der Beherbergungsvertrag kommt mit dem Teilnehmer/den einzelbuchenden Teilnehmern, falls minderjährig mit dessen gesetzlichen Vertretern, ausschließlich durch die schriftliche Bestätigung des IJGG zustande.
1.2 Vertragsabschluß mit Gruppen
1.2.1 Bei geschlossenen Gruppen (Schulklassen, Vereine u.a.m.) nterbreitet das IJGG ein schriftliches Angebot und bietet damit allen Gruppenmitgliedern den Abschluß eines Beherbergungsvertrages auf der Grundlage der Prospektbeschreibung bzw. Internet-Homepage www.gutgnewikow.de, der verbindlichen Hausordnung, aller ergänzenden Buchungsunterlagen und dieser Geschäftsbedingungen verbindlich an.
1.2.2 Anmeldende juristische Personen können dem IJGG natürliche Personen als ihren bevollmächtigten Vertreter (Gruppenverantwortlicher) benennen. Das IJGG ist berechtigt, vor Vertragsabschluß diese Vollmacht schriftlich vom gesetzlichen Vertreter der juristischen Person einzufordern. Der Gruppenverantwortliche (Anmeldende bzw. Bevollmächtigte für die Gruppe wie z. B. Lehrer, Vorstand, Trainer u.a.) hat für alle Verpflichtungen der mitangemeldeten Gäste selbst einzustehen. Er ist Vertragspartner und Vertreter aller Gäste seiner Gruppe vor Ort.
1.3 Der Beherbergungsvertrag kommt durch schriftliche Annahmeerklärung des Gruppenverantwortlichen gegenüber dem IJGG zustande. Änderungen oder Ergänzungen der Annahmeerklärung gegenüber dem Angebot des IJGG führen nur dann zum Vertragsabschluß, wenn das IJGG diese geänderte oder ergänzte Annahmeerklärung bestätigt. (§ 150 BGB)
2. Leistungen und Leistungsänderungen
2.1 Die Leistungsverpflichtung des IJGG ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung bzw. bei Gruppen aus dem schriftlichen Angebot in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Prospekts und der Internet-Homepage www.gutgnewikow.de unter Maßgabe aller darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen sowie aller ergänzenden Buchungsunterlagen.
2.2 Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern oder vermindern sollen, sind nur mit Bestätigung des IJGG verbindlich.
2.3 Reisebüros, Reisevermittler, Busreiseveranstalter oder andere Vertrag schließenden Partner wie auch die Gruppenverantwortlichen sind nicht berechtigt, gegenüber Einzelreisenden oder Mitgliedern der Reisegruppen Zusicherungen über den Leistungsinhalt oder den Leistungsumfang zu geben, die über die Leistungsbeschreibungen und -angebote der gültigen Prospekte und der Internet-Homepage www.gutgnewikow.de, die Buchungsbestätigung bzw. bei Gruppen über das schriftliche Angebot hinausgehen, davon abweichen oder dazu im Widerspruch stehen. Derartige Zusicherungen sind nicht vertragskonform.
2.4 Änderungen und Abweichungen vom vereinbarten Inhalt des Beherbergungsvertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom IJGG wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Leistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Beherbergung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
2.5 Das IJGG ist verpflichtet, sich abzeichnende Leistungsänderungen oder -abweichungen dem Gast bzw. dem Gruppenverantwortlichen sofort nach Bekanntwerden der Umstände zu avisieren bzw. bei deren Eintreten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird das IJGG eine kostenlose Ersatzleistung, Preisminderungen oder u.U. einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
3. Preise und Zahlung
3.1 Es gilt die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Preisliste. Preise für Gruppen ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des ertragsangebots gültigen Preisliste, jedoch nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen. Für Änderungen oder Ergänzungen der Annahmeerklärung gegenüber dem Angebot des IJGG gelten die zum Zeitpunkt der Neufassung des Vertrages aktuellen Preise. Kulanzregelungen, insbesondere bei Sozialfällen können vom IJGG auf begründeten Antrag hin gewährt werden.
3.2 Die IJGG ist berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen, wenn in der Auftragsbestätigung feste Preise vereinbart sind, zwischen dem Vertragsabschluß und der Leistungserbringung mehr als drei Monate liegen und sich am Markt bei den Lieferanten und dienstleistenden Vertragspartnern Preissteigerungen durchsetzen, die sich auf die Kosten des IJGG erheblich auswirken. Bereits erbrachte Vorauszahlungen werden nicht hochgerechnet. Sofern die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis inbegriffen ist, geht eine zwischenzeitliche Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des Kunden.
3.3 Teil-und Abschlagszahlungen sind nur zulässig soweit dies zwischen dem Gast bzw. Gruppenverantwortlichen (nachfolgend Vertragspartner genannt) und dem IJGG vereinbart wird.
3.4 In der Regel wird dreißig Tage vor Beginn des Aufenthalts eine Vorauszahlung in Höhe von fünfzig Prozent des vereinbarten Preises oder eine Genehmigung der Einzugsermächtigung für eine Kreditkarte fällig. Die Restzahlung ist mit der Beendigung des Aufenthalts am Abreisetag vorzugsweise per EC-Karte oder in bar zu leisten.
3.5 Wird vereinbart, keine Anzahlung zu leisten und der Gesamtbetrag bei Abreise fällig, entfällt die Pflicht der Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß § 651 k BGB.
3.6 Der Gruppenverantwortliche haftet persönlich für die Gesamtzahlung
3.7 Ein Aufrechnungs-und/oder Zurückbehaltungsrecht stehen dem Vertragspartner nur bei den vom IJGG dem Grunde und der Höhe nach anerkannten Ansprüchen zu.
3.8 Umfasst die Leistung des IJGG im Einzelfall auch die Beförderung zum Zielort und/oder zurück, so ist der Gesamtbetrag/die gesamte Restzahlung am Abfahrtsort (Einstieg) fällig.
4. Rücktritt
4.1 Rücktritt durch Vertragspartner
4.1.1 Der Vertragspartner kann bis zum Beherbergungsbeginn jederzeit durch schriftliche Erklärung (mit Unterschrift per Post oder Fax bzw. auch persönliche Abgabe in der Reception des IJGG) vom Beherbergungsvertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Berechnung von Stornierungsgebühren ist das Datum des Posteingangs.
4.1.2 Soweit, insbesondere bei Verträgen mit Gruppen, im Einzelfall nichts anderes abweichend vereinbart ist, stehen im Fall des Rücktritts durch den Vertragspartner dem IJGG unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gegebenenfalls mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen folgende pauschale Entschädigungen zu: – ab dem 90. bis zum 50. Tag vor Anreise 30 % des Vertragspreises (Gesamtpreis) – vom 49. bis zum 11. Tag vor Anreise 50 % des Vertragspreises(Gesamtpreis) – ab dem 10. Tag vor Anreise 70 % des Vertragspreises (Gesamtpreis)
4.1.3 Dem Vertragspartner steht es frei, dem IJGG nachzuweisen, dass dem IJGG tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Vertragspartner nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
4.1.4 Das IJGG behält sich vor, eine höhere Entschädigung entsprechend ihm entstandener, konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.
4.1.5 Das IJGG empfiehlt den Vertragspartnern den Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung.
4.2 Rücktritt durch das IJGG
4.2.1 Das IJGG hat das Recht bei Nichterreichen einer in der konkreten Beherbergungsausschreibung genannten oder mit dem Gruppenvertragspartner vereinbarten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Beherbergungsvertrag zurückzutreten: a) Das IJGG ist verpflichtet, dem Vertragspartner gegenüber die Absage der Beherbergung unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Beherbergung wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. b) Das IJGG setzt Rückmeldefristen so, dass rechtzeitig über eine Nichtdurchführung entschieden werden kann. Ein Rücktritt später als 14 Tage vor Beherbergungsbeginn ist nicht zulässig. c) Der Vertragspartner kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen zeitnahen Beherbergung verlangen, wenn das IJGG in der Lage ist, eine adäquate Beherbergung ohne Mehrpreis aus seinem Programm anzubieten. d) Mit dem als Gruppenauftraggeber fungierenden Vertragspartner als dessen eigene vertragliche Pflichten getroffenen Vereinbarungen zu Mindestteilnehmerzahlen bleiben hiervon unberührt.
4.2.2 Das IJGG kann den Vertrag nach Beherbergungsbeginn kündigen, wenn der Vertragspartner oder einer seiner Teilnehmer die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße rechtswidrig verhält, dass die sofortige Auflösung des Vertrages gerechtfertigt ist.
4.2.3 Kündigt das IJGG, so behält es den Anspruch auf den Gesamtpreis., es muß sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie die Vorteile anrechnen lassen, des es aus einer anderweitigen Verwendung der Leistung tatsächlich erlangt hat.
4.2.4 Im Falle einer Kündigung durch das IJGG hat der Vertragspartner die Heimreise auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zu organisieren.
5. Obliegenheiten und Kündigung des Vertragspartners
5.1 Der Vertragspartner ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Jeder Gruppenverantwortliche ist für die Einhaltung der Hausordnung durch die Mitglieder seiner Gruppe verantwortlich. Der Vertragspartner haftet gesamtschuldnerisch für schuldhaft verursachte Schäden an Inventar, Gebäuden und Außenanlagen.
5.2 Das Mitbringen von Haustieren in das IJGG ist grundsätzlich nicht erlaubt, auch nicht bei Besuchen z.B. der Kinder durch die Eltern. Demzufolge werden auch keine Verträge abgeschlossen, die zusätzliche Kosten für Tiere ausweisen. Das unerlaubte Einbringen von Haustieren kann mit der sofortigen Auflösung des Vertrages geahndet werden. Zur Beseitigung von Verunreinigungen in Häusern und Anlagen, die durch nicht genehmigtes Mitbringen von Haustieren (auch besuchsweise) verursacht wurden, werden Firmen herangezogen und die Kosten dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
5.3 Der Vertragspartner hat auftretende Mängel unverzüglich der Reception des IJGG anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Vertragspartners entfallen, wenn Mängel unverhältnismäßig lange hingenommen und nicht unverzüglich angezeigt werden. Es wird dringend empfohlen, den vorgesehenen Mängelmeldebogen auszufüllen und in der Reception abzugeben.
5.4 Wird die Durchführung einer Beherbergung erheblich beeinträchtigt, so kann der Vertragspartner den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen kündigen (§ 651e BGB). Die Kündigung ist erst zulässig, wenn das IJGG eine ihm vom Vertragspartner bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom IJGG verweigert wird.
5.5 Wird der Vertrag zulässig und begründet gekündigt, so verliert das IJGG den Anspruch auf den vereinbarten Gesamtpreis. Es kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
5.6 Der Vertragspartners hat sämtliche Ansprüche, die mit dem Beherbergungsvertrag und den vom IJGG erbrachten Leistungen im Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem IJGG an die im Vertrag angegebenen Anschrift geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
5.7 Ansprüche des Vertragspartners verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.
6. Haftung
6.1 Die vertragliche Haftung des IJGG für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Beherbergungspreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Gastes/Teilnehmers der Gruppe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder b) das IJGG für einen dem Gast/Teilnehmer der Gruppe entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Dritten (Leistungsträger) verantwortlich ist.
6.2 Das IJGG haftet nicht für Leistungen Dritter. Das betrifft insbesondere Leistungen die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und auf deren Erbringung das IJGG keinen unmittelbaren Einfluß hat.
6.3 Eine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Wertgegenständen kann nur übernommen werden, wenn diese der Betriebsleitung des IJGG ausdrücklich zur Verwahrung gegeben wurden, es sei denn, das IJGG hätte den Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Für Schäden an Kraftfahrzeugen (einschließlich Inhalt), Hängern, Bootshängern, Booten, Fahrrädern und anderen Gegenständen, die von Vertragspartnern auf dem Gelände des Internationalen Jugenddorfes Gut Gnewikow abgestellt werden, wird nicht gehaftet, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Mitarbeiter des IJGG oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist.
6.4 Gäste/Teilnehmer der Gruppe die aus eigenem Verschulden Schäden an Gebäuden und Inventar verursachen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz herangezogen (Erziehungsberechtigte und Veranstalter eingeschlossen).
6.5 Auf die Pflichten der Vertragspartner zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere der Hygiene, des Infektionsschutzes und des Brandschutzes wird ausdrücklich hingewiesen.
7. Gerichtsstand Gerichtsstand ist Berlin. DICON Jugenddorf GmbH |